< Menschlichkeit über Grenzen hinaus
In den Ausbildungsverordnungen wird regelmäßig i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verlangt, das Auszubildende einen
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen und dieser regelmäßig durch den/die Ausbilder/-in zu prüfen ist.
Gem.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG /
§ 36 Absatz 1 Nr. 2 HwO ist ein ordentlich geführter Ausbildungsnachweis Zulassungsvoraussetzung (ob ein Prüfungsausschuss/die zuständige Stelle dies tatsächlich prüft, ist eine andere Frage) zur Prüfung (
siehe auch Prüfungsordnung Abschluss -und Zwischenprüfung der IHK Ostbrandenburg und dem "Kleingedruckten" im
Berufsausbildungsvertrag).
Da die Berufsausbildung gem. den Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen aus zwei Lernorten (Betrieb und Berufsschule) besteht
(
§2 BBiG), ergibt sich daraus eine Pflicht des Auszubildenden, auch den Teil der Ausbildung in der Berufsschule zu dokumentieren. Nach den
"
Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 9.10.2012 für das Führen von Ausbildungsnachweisen" i.V.m.
§ 14 Absatz 1 Nr. 3 und 4 BBiG ergibt sich u.a. auch eine Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur regelmäßigen Prüfung des Nachweisheftes.
Es empfiehlt sich daher für den Ausbildungsbetrieb
Die Kontrolle des Ausbildungsnachweises ist Aufgabe der Ausbilder.
Sollte also ein Auszubildender sein Berichtsheft unvollständig geführt haben, ist die Berufsschule nicht verpflichtet, das Problem zu lösen. Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes ist auch eine Erziehungsaufgabe.
BLOK ist der "Online-Ausbildungsnachweis für duale Ausbildungsberufe. Einfach zu bedienen und übersichtlich gestaltet können Auszubildende, Ausbilder und Berufsschullehrer das Berichtsheft im Internet gemeinsam nutzen."
Das OSZ ist mit dem Schulstandort "Strausberg" (als Hauptsitz) bereits dort angemeldet und kann durch den Auszubildenden, der sich anmeldet, ausgewählt werden. Sollte der Ausbildungsbetrieb nicht zu finden sein, sollte dieser sich über die
Kontaktseite dort anmelden. Die hiesigen Kammern HWK und IHK sind bereits auswählbar.
Ausbildungsnachweis
Das Berichtsheft
In den Ausbildungsverordnungen wird regelmäßig i.V.m.
(
"
- die/den Auszubildende/-n anzuhalten, das Berichtsheft wöchentlich zu führen
- vom Auszubildenden zu verlangen, die Bestätigungen der Berufsschule ebenfalls nach dem Ende der Berufsschulwoche unverzüglich einzuholen.
Die Kontrolle des Ausbildungsnachweises ist Aufgabe der Ausbilder.
Sollte also ein Auszubildender sein Berichtsheft unvollständig geführt haben, ist die Berufsschule nicht verpflichtet, das Problem zu lösen. Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes ist auch eine Erziehungsaufgabe.
Das OSZ ist mit dem Schulstandort "Strausberg" (als Hauptsitz) bereits dort angemeldet und kann durch den Auszubildenden, der sich anmeldet, ausgewählt werden. Sollte der Ausbildungsbetrieb nicht zu finden sein, sollte dieser sich über die

