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Ausbildungsnachweis

In den Ausbildungsverordnungen wird regelmäßig i.V.m. Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verlangt, das Auszubildende einen Öffnet externen Link in neuem FensterAusbildungsnachweis (Berichtsheft) führen und dieser regelmäßig durch den/die Ausbilder/-in zu prüfen ist. 

Gem.Öffnet externen Link in neuem Fenster § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 36 Absatz 1 Nr. 2 HwO ist ein ordentlich geführter Ausbildungsnachweis Zulassungsvoraussetzung (ob ein Prüfungsausschuss/die zuständige Stelle dies tatsächlich prüft, ist eine andere Frage) zur Prüfung (Öffnet externen Link in neuem Fenstersiehe auch Prüfungsordnung Abschluss -und Zwischenprüfung der IHK Ostbrandenburg und dem "Kleingedruckten" im Öffnet externen Link in neuem FensterBerufsausbildungsvertrag).

Da die Berufsausbildung gem. den Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen aus zwei Lernorten (Betrieb und Berufsschule) besteht 
(Öffnet externen Link in neuem Fenster§2 BBiG), ergibt sich daraus eine Pflicht des Auszubildenden, auch den Teil der Ausbildung in der Berufsschule zu dokumentieren. Nach den 
"Leitet Herunterladen der Datei einEmpfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 9.10.2012 für das Führen von Ausbildungsnachweisen" i.V.m. Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 14 Absatz 1 Nr. 3 und 4 BBiG ergibt sich u.a. auch eine Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur regelmäßigen Prüfung des Nachweisheftes.

Es empfiehlt sich daher für den Ausbildungsbetrieb

  • die/den Auszubildende/-n anzuhalten, das Berichtsheft wöchentlich zu führen
  • vom Auszubildenden zu verlangen, die Bestätigungen der Berufsschule ebenfalls nach dem Ende der Berufsschulwoche unverzüglich einzuholen.

Aus der Pflicht zur regelmäßigen Führung des Heftes ergibt sich, das die Berufsschule nicht verpflichtet ist, "kurz vor Toresschluss" (also z.B. nach drei Jahren eine Woche vor der Prüfung) ein komplettes Nachweisheft zu unterzeichnen. Dazu müsste die Lehrkraft anhand der Klassenbücher der letzten drei Jahre (wovon sich zwei im Archiv befinden) den Ausbildungsnachweis tageweise prüfen (einschließlich der An-/Abwesenheit). Insbesondere für mehrere Auszubildende ist dies zeitlich nicht verantwortbar, weshalb die Lehrkraft i.d.R. dies ablehnen wird.

Jede Lehrkraft der Berufsschule wird zeitnah die Ausbildungsnachweise unterschreiben, "jedoch auf Zuruf", "aus der Hüfte" für einen längeren Zeitraum nicht. 
Die Kontrolle des Ausbildungsnachweises ist Aufgabe der Ausbilder.
Sollte also ein Auszubildender sein Berichtsheft unvollständig geführt haben, ist die Berufsschule nicht verpflichtet, das Problem zu lösen. Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes ist auch eine Erziehungsaufgabe.